Stadt Stadtbergen

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Artikel vom 24.07.2019

Grundstücksentwässerung - Schutz gegen Rückstau aus dem Abwassernetz

Die Stadt Stadtbergen weist darauf hin, dass ihr Kanalnetz nicht darauf ausgerichtet ist, dass es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten kann. Die Hausei-gentümer sind daher verpflichtet, alle tiefliegenden Ablaufstellen, vor allem im Kel-ler, mit Rückstauvorrichtungen zu versehen.

Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

1.
Alle Revisionsschächte innerhalb der Keller sind mit wasserdichten und druckfesten Deckeln zu versehen, sofern in den Schächten die Leitungen offen verlaufen. Schächte im Keller sind überhaupt zu vermeiden.
 
 
2.
Offene Flächen im Freien (Höfe), die tiefer als die Rückstauebene (meist Straßenoberkante) liegen, können nicht mit Regenwassereinläufen (Gullys, Hofeinläufen) zum Kanal hin entwässert werden; hier sind Hebeanlagen (Pumpen) erforderlich.
 
 
3.
Alle Einläufe von Schmutzwasser im Kellergeschoss (Bodenabläufe, Gullys, Waschbecken, Spülbecken, Waschmaschinenabläufe) müssen mit einem von Hand zu bedienenden Rückstauverschluss abgesichert werden. Bei Bodeneinläufen (Gullys) ist der Rückstauverschluss meist im Kellerablaufgehäuse eingebaut.
 
 
4.
Bei jedem abgesicherten Ablauf ist ein dauerhaftes Hinweisschild mit folgender Aufschrift abzubringen:
 
 
 

Verschluss gegen Kellerüberschwemmung!

 

Nur zum Wasserablass öffnen, dann sofort wieder schließen.

 
 
5.
In den Bodeneinläufen (Gullys) kann neben dem von Hand zu bedienenden Verschluss eine automatische Sicherung eingebaut sein. Eine solche selbsttätige Klappe kann den Rückstau verhindern und stellt eine zusätzliche Sicherheit dar (Rückstaudoppelverschluss). Allein ist ein derartiger automatischer Verschluss nicht betriebssicher.
 
 

6.
Wenn Ablaufstellen häufig benutzt werden, sind von Hand zu bedienende Rückstausicherungen unzweckmäßig. Es sind dann Hebeanlagen (Pumpen) einzubauen. Dabei werden die Abwässer in einem wasser- und gasdichten Behälter gesammelt und von einer Pumpe vor der Einleitung in den Kanal über die Rückstauebene angehoben.
 
 
7.
WC-Anlagen in den Kellergeschossen dürfen nur mit Hebeanlagen abgesichert werden. Rückstauverschlüsse oder Rückstaudoppelverschlüsse sind hier unzulässig.
 
 
8.
Bäder und Duschen in Kellergeschossen sind nur schwierig mit Rückstausicherung zu versehen. In der Regel sind Hebeanlagen erforderlich.
 
 
9.
Rückstausicherungen in Schächten vor den Anwesen, welche die ganze Leitung zum Kanal absichern sollen, sind unzweckmäßig und werden erfahrungsgemäß nicht geschlossen. Mit diesen Rückstauverschlüssen würden alle WC-Anlagen abgesichert werden und dies ist, wie schon erwähnt, nur mit Hebeanlagen erlaubt. Außerdem wäre in allen Fällen zu prüfen, ob nicht der freie Abfluss der Dachwässer (nur im Kanal-Mischgebiet erlaubt) dadurch ausgeschlossen wird.
 
 
10.
Alle Anlagen der Rückstausicherung und der Hebeanlagen müssen regelmäßig gewartet werden.
 
 
11.
Kellerabgänge, das sind Treppen im Freien zum Kellergeschoss, können am unteren Teil vor der Kellertüre mit einem Bodeneinlauf und einer Rückstausicherung versehen werden, wenn kein erheblicher Oberflächenwasserzulauf vorhanden ist und wenn die sich hier ansammelnde Niederschlagswassermenge durch eine Schwelle vom Keller abgehalten wird.
 
 
12.
Kellergaragen können nicht mit einem Einlauf oder mit einem Rost am oberen und unteren Teil der Abfahrt gesichert werden. Hier würde bei Rückstau Wasser austreten. Rückstausicherungen sind nicht möglich. Es ist eine Hebeanlage notwendig.
 
 
13.
Drainagen um ein Kellergeschoss dürfen nicht an einen Mischwasserkanal angeschlossen werden. Ein Rückstau aus dem Kanal würde in die Drainage zurückstauen und den Keller durchfeuchten. Eine Absicherung durch Rückstauverschlüsse ist nicht möglich.
 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass nach der Entwässerungssatzung der Stadt Stadtbergen die Grundstückseigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand der privaten Entwässerungsanlage selbst verantwortlich sind.
Die Stadt Stadtbergen haftet nicht für Schäden, die aus dem fehlerhaften Bedienen oder durch nicht betriebsfähigen Zustand der Rückstauverschlüsse entstehen.
Weitere Bestimmungen finden sich in den Vorschriften Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke „DIN EN 12056 innerhalb von Gebäuden und DIN EN 752 außerhalb von Gebäuden".

 

Stadtbergen, 11.07.2019
Stadt Stadtbergen
 
 
 
Paulus Metz
Erster Bürgermeister

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