Verkehrsüberwachung
Diese Seite dient ausschließlich der Information zu den in Stadtbergen überwachten und geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Fülle möglicher Tatbestände hier nur ein Auszug der am häufigsten vorkommenden Zuwiderhandlungen erläutert wird. Auch wenn diese Informationen immer wieder geprüft und überarbeitet werden, besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, insbesondere bei den auszugsweise zitierten Rechtstexten.
Im Juli 2024 erfolgte durch eine Änderung der Sammlung der Rundschreiben der Zentralen Bußgeldstelle der Bayerischen Polizei (RdS) eine Anpassung der Ahndungsvorgaben für Radfahrende, die verbotswidrig auf Gehwegen unterwegs sind. Entgegen der ursprünglichen Rechtsauffassung, wonach der zugrundeliegende Grundtatbestand 1 02 100 aufgrund der ursprünglichen Intention des Bundesrats (lfd. Nr. 33 der Bundesratsdrucksache 591/19 vom 14.02.2020) und entgegen der Vorgaben aus § 2 Absatz 4 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) auch bei Radfahrenden in dieser Höhe anzusetzen ist, wurde die Ansicht nunmehr dahingehend geändert, dass diese Rechtsauffassung aufgrund der fehlenden Spezifikation „als Radfahrer“ im Tatbestand des Bußgeldkataloges nicht mehr haltbar ist. Gemäß vorgenannter Rechtsvorschrift ist damit das Bußgeld für diesen Tatbestand von 55 Euro auf 15 Euro zu reduzieren. Auch beim qualifizierten Tatbestand mit hinzutretender Behinderung ist der Bußgeldregelsatz entsprechend der Vorgaben aus § 3 Absatz 6 BKatV von 70 Euro auf 35 zu reduzieren und zur Verwarnung anzubieten. Die damalige explizit erwähnte Absicht des Verordnungsgebers, das Sanktionsniveau für das Radfahren auf Gehwegen zum Schutz von dort zu Fuß Gehenden auf das Niveau des Falschparkens auf Gehwegen (55 Euro, 70 Euro mit Behinderung, usw…) anzuheben, schlug damit aufgrund der rechtlichen Unschärfe fehl. Die Übersicht „Gebote und Verbote“ wurde daher im letzten Abschnitt aktualisiert auf den aktuellen Stand gebracht.
Stand: 01.09.2024