Stadt Stadtbergen

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Artikel vom 13.02.2026

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

BEKANNTMACHUNG


über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl  des Stadtrats, des Kreistags, der Landrätin oder des Landrats

am 08. März 2026


Für die oben bezeichneten Wahlen werden die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke der Stadt
Stadtbergen in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der
allgemeinen Dienststunden


am Montag und Donnerstag, von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Dienstag, von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
und am Freitag, von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr,


im Rathaus Stadtbergen, Oberer Stadtweg 2, 86391 Stadtbergen, Einwohnermeldeamt,
Zimmer 04,
für die Wahlberechtigten zur Einsicht bereitgehalten. Der Zugang ist barrierefrei. Wahlberechtigte
können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen
Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht
werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben
kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im
Melderegister eine Auskunftssperre gemäß 5 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein
Datensichtgerät möglich.


Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten
Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur
Niederschrift eingelegt werden.


Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21.
Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht
ausüben zu können.

Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem
Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.
Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben
. bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde. die den
Wahlschein ausgestellt hat,
. bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der
Wahischein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde
erfolgen,
durch Briefwahl.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag
eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.03.2026, 15.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Stadtbergen, Oberer
Stadtweg 2, 86391 Stadtbergen, Einwohnermeldeamt, Zimmer 04, schriftlich, elektronisch oder mündlich
(nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der
Wahiraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der
Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.


eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
nach 5 15 Abs. 6 Gemeinde und Landkreiswahiordnung oder die Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nm. 1 und
3) versäumt hat,
ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden
ist,
ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgesteilt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis
eingetragen wurde.


Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber
telefonisch) stellen.


Wer den Antrag für eine andere Person stellt. muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer
Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf
sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer
Personalien glaubhaft zu machen. dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person
entspricht.


Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
3) je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel.
0) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersendt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine
werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
werden.


Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt
werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis
nachgewiesen wird und die bevoilmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat
sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevoilmächtigte Person
muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich
auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst
abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens
bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem
Willen der wahlberechtigten Person handelt.


10. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die
Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder
verändert oder wenn ein lnteressenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen
Person erlangt hat.


Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der
Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln)
befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr
eingeht.


Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die
Briefwahl.


Stadt Stadtbergen, den 11.02.2026


Paulus Metz

Erster Bürgermeister

 

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