Bekanntmachung Friedhofssatzung
Die Stadt Stadtbergen hat mit Stadtratsbeschluss vom 31.07.2025 eine
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Stadtbergen
erlassen.
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Stadtbergen
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Stadtbergen folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Stadtbergen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstätte und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Friedhofssatzung der Stadt Stadtbergen,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau nach Datum der Beisetzung.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist für:
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a) eine Einzelerdgrabstätte |
1.840,00 €, |
b) eine Doppelerdgrabstätte |
3.270,00 €, |
c) eine Dreifacherdgrabstätte |
4.760,00 €, |
d) eine Kindererdgrabstätte |
680,00 €, |
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e) eine Einzelgrabkammer |
1.500,00 €, |
f) eine Doppelgrabkammer |
2.660,00 €, |
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g) eine Urnennische h) eine Urnenerdgrabstätte |
1.720,00 €, 1.230,00 €, |
i) eine Urnenbaumgrabstätte |
1.200,00 €, |
j) eine anonyme Urnenerdbestattung |
510,00 €, |
(2) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der
Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts können Grabstätten für ein Jahr oder mehrere Jahre verlängert werden. Hierfür wird eine Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) | Benutzung des Aufbahrungsraums pro angefangenem Benutzungstag |
50,00 €, |
(2) | Benutzung des Leichenkühlraums pro angefangenem Benutzungstag |
75,00 €, |
(3) | Benutzung der Aussegnungshalle |
48,00 €, |
(4) | Annahme/Herausgabe Verstorbener |
48,00 €, |
(5) | Schließdienst (Öffnen und Schließen der Aussegnungshalle, des Aufbahrungsraums, des Leichenkühlraums) |
48,00 €, |
(6) | Gebühr für das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) |
50,00 €, |
(7) | Leitung und Überwachung der Trauerfeier und Bestattung |
50,00 €, |
(8) | Gebühr für das Öffnen und Schließen der Grabstätte: | |
a) bei einer Erdbestattung Erwachsene und Kinder über 7 Jahren (Grabtiefe 1,80 m) |
898,00 €, |
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b) bei einer Erdbestattung Erwachsene und Kinder über 7 Jahren (Grabtiefe 2,40 m) |
948,00 €, |
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c) bei einer Erdbestattung Kinder bis 7 Jahren |
98,00 €, |
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d) bei einer Grabkammer |
698,00 €, |
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e) bei einer Urnenerdbestattung |
278,00 €, |
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f) bei einer Urnenbestattung in einer Urnenstele |
198,00 €, |
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g) bei einer Baumbestattung |
278,00 €, |
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(9) | Gebühr Leichenträgertätigkeit pro Träger |
50,00 €, |
(10) | Gebühr Bodenaustausch |
475,00 €, |
(11) | Abfuhr und Entsorgung des Aushubmaterials |
475,00 €, |
(12) | Gebühr für die: |
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a) Exhumierung einer Leiche von Erwachsenen und Kindern über 7 Jahren aus einer Erdgrabstätte |
998,00 €, |
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b) Exhumierung von Kinderleichen bis 7 Jahren aus einer Erdgrabstätte |
548,00 €, |
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c) Exhumierung einer Leiche aus einer Grabkammer |
698,00 €, |
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d) Exhumierung von Gebeinen Erwachsener und Kindern über 7 Jahren |
898,00 €, |
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e) Exhumierung von Gebeinen von Kindern bis 7 Jahren |
498,00 €, |
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f) Exhumierung von Gebeinen aus einer Grabkammer |
598,00 €, |
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g) Exhumierung einer Urne aus einem Erdgrabstätte |
248,00 €, |
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h) Exhumierung einer Urne aus einer Urnenstele |
148,00 €, |
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) | Umschreibung des Grabnutzungsrechts |
15,00 € |
(2) | Genehmigung von Grabmälern |
30,00 € |
(3) | Erteilung von Genehmigungen (Umbettung u. a.) |
30,00 € |
(4) | Ausstellung Graburkunde |
10,00 € |
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§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2025 außer Kraft.
Stadtbergen, den 01.08.2025
Paulus Metz Erster Bürgermeister |
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