Stadt Stadtbergen

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Artikel vom 20.08.2025

Bekanntmachung Friedhofssatzung

 
Die Stadt Stadtbergen hat mit Stadtratsbeschluss vom 31.07.2025 eine
 
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Stadtbergen
 
erlassen.
 

Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Stadtbergen
 
 
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Stadtbergen folgende Satzung:
 

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

 
(1)          Die Stadt Stadtbergen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
 
(2)          Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
 
a)    Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b)    Bestattungsgebühren (§ 5)
c)     Sonstige Gebühren (§ 6)

 

§ 2

Gebührenschuldner

 
(1)         Gebührenschuldner ist,
 
        a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
        b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,
        c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
        d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
 
 
 
(2)        Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
 
(3)     Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
 

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 
(1)        Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstätte und zwar
 
a)   bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Friedhofssatzung der Stadt Stadtbergen,
 
b)   bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
 
c)     bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau nach Datum der Beisetzung.
 
(2)         Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
 
(3)         Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
 
(4)    Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
 

§ 4

Grabnutzungsgebühren

 
(1)    Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist für:

 

 

a)   eine Einzelerdgrabstätte   

1.840,00 €,

b)   eine Doppelerdgrabstätte  

3.270,00 €,

c)   eine Dreifacherdgrabstätte

4.760,00 €,

d)     eine Kindererdgrabstätte    

680,00 €,

 

 

e)   eine Einzelgrabkammer    

1.500,00 €,

f)    eine Doppelgrabkammer   

2.660,00 €,

 

 

g)     eine Urnennische               
 
h)     eine Urnenerdgrabstätte    

1.720,00 €,

1.230,00 €,

i)       eine Urnenbaumgrabstätte

1.200,00 €,

j)      eine anonyme Urnenerdbestattung

510,00 €,

 
(2)      Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der
          Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
 
(3)      Nach Ablauf des Nutzungsrechts können Grabstätten für ein Jahr oder mehrere Jahre verlängert werden. Hierfür wird eine Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben.
 
 
 

§ 5

Bestattungsgebühren

 

(1)           Benutzung des Aufbahrungsraums pro angefangenem Benutzungstag

50,00 €,

(2) Benutzung des Leichenkühlraums pro angefangenem Benutzungstag

75,00 €,

(3) Benutzung der Aussegnungshalle

48,00 €,

(4) Annahme/Herausgabe Verstorbener

48,00 €,

(5) Schließdienst (Öffnen und Schließen der Aussegnungshalle, des Aufbahrungsraums, des Leichenkühlraums)

48,00 €,

(6) Gebühr für das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

50,00 €,

(7) Leitung und Überwachung der Trauerfeier und Bestattung

50,00 €,

(8) Gebühr für das Öffnen und Schließen der Grabstätte:  
  a)    bei einer Erdbestattung Erwachsene und Kinder über 7 Jahren (Grabtiefe 1,80 m)

898,00 €,

  b)    bei einer Erdbestattung Erwachsene und Kinder über 7 Jahren (Grabtiefe 2,40 m)

948,00 €,

  c)     bei einer Erdbestattung Kinder bis 7 Jahren

98,00 €,

  d)    bei einer Grabkammer

698,00 €,

  e)    bei einer Urnenerdbestattung

278,00 €,

  f)      bei einer Urnenbestattung in einer Urnenstele

198,00 €,

  g)    bei einer Baumbestattung

278,00 €,

(9) Gebühr Leichenträgertätigkeit pro Träger

50,00 €,

(10) Gebühr Bodenaustausch

475,00 €,

(11) Abfuhr und Entsorgung des Aushubmaterials

475,00 €,

(12) Gebühr für die:

 

  a)  Exhumierung einer Leiche von Erwachsenen und Kindern über 7 Jahren aus einer Erdgrabstätte

998,00 €,

  b)  Exhumierung von Kinderleichen bis 7 Jahren aus einer Erdgrabstätte

548,00 €,

  c)   Exhumierung einer Leiche aus einer Grabkammer

698,00 €,

  d)  Exhumierung von Gebeinen Erwachsener und Kindern       über 7 Jahren

898,00 €,

  e)  Exhumierung von Gebeinen von Kindern bis 7 Jahren

498,00 €,

  f)    Exhumierung von Gebeinen aus einer Grabkammer

598,00 €,

  g)  Exhumierung einer Urne aus einem Erdgrabstätte

248,00 €,

  h)  Exhumierung einer Urne aus einer Urnenstele

148,00 €,

 
 

 

§ 6

Sonstige Gebühren
 

(1) Umschreibung des Grabnutzungsrechts

15,00 €

(2) Genehmigung von Grabmälern

30,00 €

(3) Erteilung von Genehmigungen (Umbettung u. a.)

30,00 €

(4) Ausstellung Graburkunde

10,00 €

   

 

 
 
 
 

§ 7

Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2025 außer Kraft.
 
Stadtbergen, den 01.08.2025
 
 
 

Paulus Metz
Erster Bürgermeister
 
 
 
 
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