Stadt Stadtbergen

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Artikel vom 02.01.2025

Mitteilung des Steueramts


1. Festsetzung der Grundsteuer für 2025

Gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 wird hiermit die Grundsteuer für 2025 zu den gleichen Fälligkeiten (15.02./15.05/15.08./15.11. bzw. bei Jahreszahlung 01.07.) wie im Vorjahr festgesetzt, soweit nicht wegen Änderungen ein neuer Bescheid erstellt wird. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Stadtbergen, Oberer Stadtweg 2, 86391 Stadtbergen, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.


1.  Wenn Widerspruch eingelegt wird:
   ist der Widerspruch einzulegen bei der Stadt Stadtbergen, Oberer Stadtweg 2, 86391 Stadtbergen.
   Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann    
   Klage
bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4,
   86152 Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg
, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf   
   von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles  
   eine kürzere Frist geboten ist


2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird,
   ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
   Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, zu erheben.
 
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher Email ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
  Ab 01.01.2023 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Nähere
  Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen
  Verwaltungsgerichtsbarkeit www.vgh.bayern.de [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in
  Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die
  Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird 
  er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahren zu tragen.
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des
  Grundlagenbescheids, nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden (§351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die
  sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrags bzw. Zerlegungsanteiles oder gegen einen
  Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
 













2. Hundesteuer 2025

Gemäß § 10 der Hundesteuersatzung der Stadt Stadtbergen zum 01.01.2021 ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes der Gemeinde anzuzeigen. Die Steuer beträgt für jeden Hund 75,00 Euro bzw. für jeden Kampfhund 600,00 Euro pro Kalenderjahr. Alle Hundehalter, die ihren Hund bisher noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen und zwar im Rathaus, Oberer Stadtweg 2, Steueramt, Zi. 117. Für jeden angemeldeten Hund wird ein Hundezeichen ausgegeben. Im Schadensfall kann somit der Hundehalter ermittelt und benachrichtigt werden. Für die Hundesteuer haftet gem. § 3 der Steuersatzung der Halter des Hundes oder wer einen Hund im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Bei Verlust der Marke wird eine Ersatzmarke gegen Gebühr (5,00 Euro) ausgehändigt. Die Abmeldung eines Hundes erledigen Sie bitte ebenfalls in o.g. Raum. Das Hundezeichen ist dabei zwingend abzugeben.
 
3. Allgemeine Informationen
 
Abfallbeseitigung
 
Die Abfallbeseitigung im Stadtgebiet Stadtbergen erfolgt ab 2025 nur noch über den Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Augsburg, Feyerabendstr. 2, 86830 Schwabmünchen und nach der gültigen Abfallbeseitigungssatzung. Die Aufstellung, der Tausch und der Abzug aller Müllgefäße erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Augsburg. Diesem obliegt die Verwaltung aller Müllgefäße. Reklamationen sowie Meldungen defekter Mülltonnen nimmt der Abfallwirtschaftsbetrieb direkt entgegen. An- und Ab- und Ummeldung der Restmülltonnen (Graue Tone) erfolgt ab 2025 nur noch über den Abfwallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Augsburg. Die Abfallberatung des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Augsburg beantwortet gerne alle Fragen rund um die Mülltonnen und erteilt fachliche Auskünfte zu allen Abfallthemen:
Tel.: 0821/3102-3221 oder – 3222, E-Mail: abfallberatung(@)lra-a.bayern.de.

Abfallkalender


Der Abfallwirtschaftsbetriebe des Landkreises Augsburg stellt auf seiner Internetseite www.awb-landkreis-augsburg.de einen Abfallkalender zur Verfügung, in dem die Leerungstermine aller Tonnen einschließlich Feiertagsverschiebungen eingearbeitet sind.


Restmüllsäcke
 
Falls die zugelassenen Restmüllbehältnisse wegen verstärktem Anfall von Müll nicht ausreichen, können zur ordentlichen
Entsorgung Restmüllsäcke in der Kasse der Stadt Stadtbergen, Rathaus, Zi. 116, zum Preis von 7,00 Euro/Stück erworben
werden, solange der Vorrat reicht.
 
Sperrmüll
 
Für jede zur kommunalen Abfallbeseitigung angemeldete Wohneinheit bzw. Arbeitsstätte wird bei Bedarf eine Sperrmüllkarte ausgehändigt. Diese erhalten Sie ab 2025 direkt beim Abfwallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Augsburg.
 
Gelbe Wertstofftonne
 
Die Abholung der Wertstofftonne und Container wird durch vom Dualen System beauftragten Unternehmen besorgt. Das Sammelsystem der Dualen Systembetreiber wird bereits beim Einkauf über den Grünen Punkt oder ein anderes Rücknahmesymbol finanziert. Für die Herstellung und Verteilung der Wertstofftonnen, das Einsammeln, Sortieren und Verwerten des Inhaltes entstehen keine zusätzlichen Kosten. Aktuell ist die Fa. Kühl Entsorgung mit Standort Augsburg für die Entsorgung der Wertstofftonnen und Container in den Städten und Gemeinden des Landkreises Augsburg zuständig. Rückfragen und Reklamationen sind ausschließlich an die Service-Nummer 0800/4020040 (kostenfrei) zu richten.
 
 
 

Stadtbergen, den 02.01.2025                       
 
gez.

Paulus Metz
Erster Bürgermeister
 
   
 
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